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Der Energiepass


Der Energiepass könnte auch als energetische Bewertung eines Gebäudes beschrieben werden. Grundlagen und Grundsätze, sowie Verwendung und Ausstellung eines Energiepasses unterliegen der Energiesparverordnung Deutschlands. Diese Verordnung bezieht sich auf die unterschiedlichen Landesregierungen und kann von Bundesland zu Bundesland in Form und Gestaltung variieren. Wichtige Entscheidungen zum Energieausweis sind ebenso im Energieausweis-Vorlage-Gesetz festgelegt und müssen ordnungsgerecht erfüllt werden. Nach einem ausgiebigen Test der deutschen Energie-Agentur (dena) im Jahre 2004 wurde der Prototyp des Energiepasses für Gut empfunden und im Jahre 2007 in die Energiesparverordnung aufgenommen. Allerdings wechselte der Name von Energiepass auf den Namen Energieausweis, der jetzt deutschlandweit Gültigkeit trägt. Die seit 2007 wirkende Energiesparverordnung fordert die Ausstellung eines Energiebedarfsausweises für alle Gebäude, die neu gebaut, in ihrer Form geändert oder erweitert werden. Für Besitzer eines Gebäudes spielt dieses Thema ab 1. Januar 2008 eine Rolle, wenn die Entstehung des Objektes bis zum Jahre 1965 zurückliegt und veräußert oder vermietet werden soll. Potentielle Mieter oder Käufer können auf eine Vorlage des Energieausweises bestehen und Verkäufer oder Vermieter müssen diesen anstandslos vorlegen können. Bei Gebäuden, die nach genannter Jahreszahl errichtet wurden, ist die Pflicht auf einen Nachweis erst ab 1. Januar 2009 zu erbringen. Die Frist einen preiswerten, verbrauchsbasierten Energieausweis anzufordern ist für Gebäudeeigentümer mit dem 1. Oktober 2008 abgelaufen. Nach dieser Frist folgte ein ausführlicher Energieausweis, der um einiges teurer und ausführlicher, aussagekräftiger für Eigentümer von Immobilien ist. Bei Nichtvorlage des Ausweises an Mieter oder Käufer, die dieses verlangen, drohen Eigentümer hohe Geldstrafen von bis zu 15.000 Euro, die von den zuständigen Behörden verhängt werden können. Manche Hauseigentümer nutzen das Gebäude allerdings für den reinen Eigengebrauch und sind nicht in der Pflicht einen Ausweis vorzuweisen. Diese Ausnahme gilt ebenso für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen. Diese Grundlagen sind für private Nutzgebäude veranschlagt worden. Für gewerblich genutzte Gebäude gelten diesbezüglich andere Bestimmungen.
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